einfache und qualifizierte Zeugnisse

Welche formalen Voraussetzungen muss ein Zeugnis haben?

Wann steht das Zeugnis zu?

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Was bedeutet die Zeugnissprache?

Was ist ein qualifiziertes oder ein einfaches Arbeitszeugnis?

Wer muss unterschreiben?

Ausbildungs- und Weiterbildungszeugnisse

Dank für die Mitarbeit?

Arbeitszeugnis

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Zeugnis haben selbst wenn das Arbeitsverhältnis gut lief!

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen: 9 AZR 227/11

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit diesem Urteil, dass Arbeitnehmer, auch wenn ihnen ansonsten überdurchschnittliche Leistungen bestätigt werden, mangels gesetzlicher Grundlage, keinen Anspruch auf eine Dankesformel und/oder eine Formulierung des Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters hat.

 

„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

 

„Wir bedauern das Ausscheiden und bedanken uns für die langjährige wertvolle Zusammenarbeit. Für seine Zukunft wünschen wir alles Gute.“

 

Diese oder ähnliche Formulierungen gehören mittlerweile zum guten Ton in einem überdurchschnittlichen Zeugnis. Durch diese Aussage kann das Leistungs- und Führungsverhalten nochmal bestätigt oder ausgeführt werden.

 

Die sogenannte Zeugnissprache ist fließend und in jeder Branche differenziert. Arbeitnehmer haben ohnehin keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Formulierung des Zeugnisses. Allerdings gibt es bestimmte Formulierungen, die bekannterweise auf eine bestimmte Zeugnisnote hinweisen. So wie die Formulierung „...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu meiner vollsten Zufriedenheit...“ auf eine sehr gute Gesamtbeurteilung schließen lassen kann, wird nicht selten aufgrund der Häufigkeit in guten Zeugnissen eine Dankesformel erwartet. Der potentielle nächste Arbeitgeber könnte die Dankes- und Bedauernsformel vermissen und auf eine bewusste Abwertung der Zeugnisaussage schließen.

 

In dem zu beurteilendem Sachverhalt hatte der Zeugnisausteller zwar eine positive Schlussformel „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ erstellt, jedoch sei der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis müsse nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer könne auch gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten damit aber nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

 

Folglich könne der Arbeitnehmer, der mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden ist, nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

 

 

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BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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