Arbeitsgerichte

Verfahren vor den Arbeitsgerichten 

Der 1. Termin: Gütetermin

Ist eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht worden, wird diese vom Arbeitsgericht der Gegenseite zugestellt. Gleichzeitig bestimmt das Arbeitsgericht einen ersten Termin, den sogenannten Gütetermin. Dieser liegt bei Kündigungsschutzklagen wenige Wochen nach Klageerhebung. In anderen Fällen kann die Terminierung je nach zuständigem Arbeitsgericht länger dauern.


Im Gütetermin und schon vorher schriftsätzlich, haben die Parteien die Gelegenheit, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Inwieweit das sinnvoll oder aber erforderlich ist, sollte anwaltlich geklärt werden. Das Gericht, im Gütetermin besetzt mit einem Richter, ist per Gesetz angehalten in diesem Termin eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies, ist das Verfahren dann bereits mit der Einigung bzw. dem Vergleich, z.B. zur Beendigung des Arbeitsverhältinisses gegen eine Abfindung beendet.

 

Allerdings bedarf es einer guten Vorbereitung des Termins. Wichtig ist die unbedingte Kenntnis der Rechtslage, damit sich der im Termin noch vermeintlich gute Vergleich nachher nicht später als Fehler herausstellt, etwa weil vergessen wurde noch weitere Ansprüche zu regeln. Es sollte daher zwingend die Überlegung angestellt werden, ob man sich anwaltlich vertreten, jedenfalls aber durch einen Anwalt beraten lässt. Ist in der Güteverhandlung eine vergleichsweise Einigung erst einmal protokolliert, können Fehler selbst durch den Anwalt nur in den seltensten Fällen noch im Nachhinein korrigiert werden.

 

Der 2. Termin: Kammertermin

Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, bestimmt das Arbeitsgericht einen sogenannten Kammertermin und fordert unter Fristsetzung beide Seiten auf, schriftsätzlich zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Dabei muss rechtzeitig zu allen wesentlichen Umständen Stellung bezogen werden. Zu spät vorgetragene Tatsachen können vom Gericht zurückgewiesen werden. Allein hierdurch kann der Prozess verloren gehen. Unwissenheit in diesem Punkt schützt die Partei nicht. Es muss daher dem Arbeitnehmer einerseits und dem Arbeitgeber andererseits jeweils klar sein, welche konkreten Tatsachen vorzutragen sind, damit die eigene Rechtsposition gestärkt und das Verfahren möglichst siegreich durchlaufen werden kann.

Im Termin selbst werden dann alle offenen Sach- und Rechtsprobleme erörtert und ggf. abermals eine gütliche Einigung abgeklärt. Sind noch Tatsachenfragen offen werden ggf. Zeugen vernommen oder zu einem weiteren Termin geladen. Ist die Sachlage hingegen ausreichend geklärt und kommt ein Vergleich immer noch nicht zustande, wird das Urteil des Gerichts am Ende des Sitzungstages verkündet.

Der Kammertermin findet vor drei Richtern statt. Dem hauptamtlichen Berufsrichter sind dann zwei ehrenamtliche Richter beigeordnet.

Landesarbeitsgerichte

 

Legt eine Partei Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ein, gelangt das Verfahren vor das zuständige Landesarbeitsgericht. Hier besteht im Arbeitsrecht Anwaltszwang. Dass heißt, dass sich die Parteien nunmehr zwingend von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. Die Berufung ist also von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Ist die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zulässig oder zugelassen, gelangt das Verfahren vor das Bundesarbeitsgericht. Auch hier herrscht Anwaltszwang. Die Revision ist also von einem Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Gleiches gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde, falls die Revision nicht zugelassen wurde.

 

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Zu jeder Zeit des Verfahrens kann das jeweilige Gericht zu klärende Rechtsfragen, dahingehend, ob bestimmte deutsche Gesetze und Regelungen, die für das Verfahren erheblich sind, gegen einschlägige europäische Richtlinien verstoßen, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Zunehmend wird die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung von europäischen Richtlinien und Entscheidungen beeinflusst.

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Tipps

 

BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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