Rosenmontag - Brauchtumstage

Rosenmontag frei?

 

Wer hat Anspruch auf bezahlte Freistellung?

 

In den Karnevalshochburgen ist es in vielen Betrieben üblich, dass Mitarbeiter an Weiberfastnacht, Rosenmontag und gar Veilchendienstag unter Fortzahlung der Vergütung ganz oder teilweise freigestellt werden.

 

Zumeist ist dies nicht ausdrücklich in den Arbeitsverträgen geregelt. Sofern auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber schließt, eine bezahlte Freistellung nicht vorsehen, kann jedoch ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden sein.

 

Hat der Arbeitgeber Sie mindestens drei Jahre lang an Karnevalstagen freigestellt, ohne auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hinzuweisen oder sich eine konkrete Widerrufsmöglichkeit vorbehalten, so haben Sie einen Anspruch auf die bezahlte Freistellung auch für die Zukunft erworben.

 

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (LArbG Köln 7. Kammer, Beschluss vom 25.04.2013 - 7 TaBV 77/12) steht diesem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen. In diesem Fall ging es nicht um den individuellen Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern um die Frage, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber festlegt bzw. daran erinnert, dass am Rosenmontag reguläre Arbeitszeit mit Arbeitsverpflichtung besteht. Das LArbG Köln verneinte hier ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall zuvor niemals die Arbeitszeit verkürzt oder als rheinischen Feiertag mit ganztägiger Freistellung angesehen.

 

In einem Fall des LArbG Frankfurt (Beschluss vom 20.07.1993 - 5 TaBV 5/93) wurde das Mitbestimmungsrecht für den Fall bejaht, in dem der Arbeitgeber von seiner betrieblichen Übung abweicht und die Arbeitsverpflichtung für den ganzen Rosenmontag anordnet anstatt wie bisher bei der verkürzten Arbeitszeit zu bleiben.

 

Arbeitgeber können eine betriebliche Übung verhindern, indem sie bei der Gewährung der Leistung bzw. Freistellung darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch begründet.

 

Besteht auch aus betrieblicher Übung kein Anspruch auf fortbezahlte Freistellung, muss Urlaub eingereicht werden.

 

Übrigens kann das ungewollte Krawatte abschneiden zu Schadensersatzansprüchen führen. 

 

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BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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