Endlich Urlaub!

 

Die schönste Zeit...

 

Der europäische Gerichtshof entschied, dass der Urlaubsanspruch nach einem Wechsel in Teilzeit nicht mehr gekürzt werden darf!!!

 

EuGH, Beschluss v. 13.6.2013 – Az. C – 415/12

 

In diesem Fall erwarb die Klägerin während ihrer Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf 29 Tage Urlaub, die sie vor ihrer Elternzeit nicht mehr nehmen konnte. Danach arbeitete sie in Teilzeit an drei Tagen die Woche weiter.

 

Nach deutschem Urlaubsrecht war es bisher rechtmäßig, wenn in so einem Fall der Urlaub auf 17 Tage verringert wurde. Hintergrund ist, dass Voll- und Teilzeitkräfte den gleichen wochenmäßigen Urlaubsanspruch haben sollten.

 

So hat ein Mitarbeiter mit 30 Tagen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf sechs Wochen Urlaub. Eine Teilzeitkraft, die z.B. nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, hätte bei 30 Tagen Anspruch auf zehn Wochen frei, wenn der Anspruch nicht verringert würde.

 

Der EuGH entschied nun, dass es nicht zulässig ist, bereits erworbene Urlaubsansprüche nachträglich wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung zu kürzen.

 

Arbeitgeber sollten dies bei der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung auf weniger Tage in der Woche berücksichtigen!!

 

Tipp:

Der Beschluss des EuGH ist verbindlich und für die Berechnung der Urlaubstage beim Übergang von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung maßgeblich. Allerdings gilt dies nur für den vierwöchigen Mindesturlaub pro Kalenderjahr. Für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche können in Tarif- und Arbeitsverträgen abweichende Regelungen vereinbart werden, zum Beispiel auch die oben genannte und für Arbeitnehmer ungünstigere Berechnungsmethode.


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Will man die Arbeitszeit reduzieren spielt neben der Verringerung der Stundenzahl die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage eine erhebliche Rolle. Was ist noch rechtmäßig und was ist rechtsmissbräuchlich?

 

Tipps

 

BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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