Fragerecht des Arbeitgebers­­­

 

Ein Arbeitgeber darf einen Bewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten Ermittlungsverfahren fragen.

 

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/11.

 

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber einen Bewerber vor dessen Einstellung aufgefordert, auf einem Vordruck zu erklären, ob er vorbestraft sei, und zu versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Das BAG entschied, dass eine solche unspezifizierte Frage gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz(BZRG) verstoße. Stelle der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, dürfe der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.

 

Was macht man aber als Arbeitgeber, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, von Vorstrafen und Delikten des Bewerbers zu erfahren? Denn schließlich kann ein deliktisches Verhalten auch die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit in Frage stellen.

 

Lösung:

 

Eine Lösung wäre, die Frage speziell auf die auszuübende Tätigkeit zu richten. Soll z.B. jemand als Fahrer eingestellt werden, sollte der Arbeitgeber nach straßenverkehrsdeliktischen Verfahren fragen; bei einem Bankkassierer nur nach vermögensrechtlichen Verfahren. Denn ausnahmsweise hat der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht von Vorstrafen, wenn für ihn klar erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, über strafrechtlich relevantes Vorverhalten informiert zu werden.

Bei der Fragestellung muss auch zum Ausdruck kommen, dass Strafen, die der Tilgung oder der beschränkten Auskunft unterliegen, nicht mitgenannt zu werden brauchen. Es darf jedenfalls nicht schlechthin ohne sinnvolle Beschränkung auf das für den zu besetzenden Arbeitsplatz wichtige Strafrechtsgebiet gefragt werden. Denn es gilt weiterhin der Grundsatz: Ist die Frage zu weit gefasst, darf gelogen werden.

Die gleichen Anforderungen gelten übrigens auch während des laufendenden Arbeitsverhältnisses.

 

 



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BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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