Arbeitszeit - Umkleidezeit

BAG, Urteil vom 19.9.2012, Az.: 5 AZR 678/11


Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit nach dem TV-L

 

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

 

Im vorliegenden Fall klagte eine OP-Schwester, die wegen ihrer Tätigkeit Dienst- und OP-Kleidung anziehen musste. Sie verlangte die Vergütung der Zeit, die sie zum Ankleiden und für den Weg zum Arbeitsplatz benötigte. Die Arbeitskleidung musste in der Klinik an einer bestimmten Umkleidestelle, die vom eigentlichen Arbeitsplatz (OP) entfernt lag, angezogen werden. Für die Vergütungspflicht war deshalb entscheidend, ob die Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten zur Arbeitszeit zählten.

 

Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeit und somit zur Arbeitszeit gehört nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. In diesem Fall diene das Umkleiden nämlich den Interessen des Arbeitgebers. Dies ergäbe sich aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte – wie im hiesigen Fall - ausschließt. Im Streitfall kam hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dient. Da in diesem Falle die Arbeit mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege vom Umkleideplatz zum Arbeitsplatz zur Arbeitszeit. Nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, also hier der Umkleidestelle.

 

Die Vergütungspflicht ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber regelmäßig die Vergütung für alle Dienste verspricht, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts abverlangt.



Jeder Fall ist aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und evtl. geltenden tariflichen Regelungen unterschiedlich zu bewerten. Gerne helfe ich Ihnen bei der Beurteilung ihres Falles weiter.

 

 



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