Prozesskosten sind steuerlich absetzbar!

Das gilt insbesondere für Kosten, die aus Kündigungsschutzklagen resultieren, da sie der Ein­kommenssicherung dienen. Gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten näm­lich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusam­menhang besteht.

Daher kommt es auch weder auf die Erfolgsaussichten, noch auf die Einkom­menshöhe des Arbeitnehmers an. In der Steuererklärung sollten daher bei arbeitsgerichtlichen Klagen anfallende Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und ggf. Sachverständigenkosten als Werbungskosten steuerlich geltend ge­macht werden. Rechtschutz versicherte Arbeitnehmer können zu zahlende Selbstbehalte absetzen.

 


Auch außergerichtliche Kosten im Arbeitsrecht sind als Werbungskosten absetzbar!

Denn auch wenn es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, und man sich nur beraten oder gegenüber dem Arbeitgeber vertreten lässt und so den Streit außergerichtlich beilegt, handelt es sich um Aufwendungen zur Erwer­bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören nicht nur die Anwaltskosten selbst, sondern auch die sonstigen Kosten, wie z. B. die Fahrtkos­ten, die durch die Fahrten zum Anwalt oder Gericht entstehen.

Für den Arbeitgeber sind die Kosten natürlich als Betriebsausgaben absetzbar!

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Tipps

 

BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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