Prozesskostenhilfe
Wer sich als klagende oder beklagte Partei einen Prozess nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Hierunter versteht man die vollständige, teilweise oder vorschussweise Befreiung der in einem Prozess anfallenden Kosten. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit wird. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht auch anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
Allerdings trägt der Staat bei (teilweisem) Unterliegen nur die Prozesskosten desjenigen, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, nicht aber die dem Gegner ggf. zu erstattenden Kosten. Überdies kann der Staat bis zu 4 Jahren nach Ende des Verfahrens eine Überprüfung der gewährten Prozesskostenhilfe vornehmen und bei maßgeblicher Veränderung der Verhältnisse kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abgeändert werden und die teilweise oder vollständige Rückzahlung der Prozesskosten verlangt werden.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Beratungshilfe für außergerichtliche Beratung
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15,00 Euro von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.
Den Antrag zur Beratungshilfe finden Sie hier.
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