Gebühren des Anwalts
Ob und in welchem Umfang man eine anwaltliche Dienstleistung in Anspruch nehmen will, hängt auch von der Kostenfrage ab. Egal, ob man die Kosten selbst tragen muss, hierfür eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe oder mit Beratungshilfe beispringt, bestimmt sich die konkrete Gebührenhöhe stets nach dem sogenannten Gegenstands- bzw. Streitwert der Angelegenheit. Gerade deshalb ist weitestgehend bei allen anwaltlichen Tätigkeiten im Vorfeld relativ genau bestimmbar, mit welchen Kosten zu rechnen sein wird.
Anwaltskosten in Gerichtsverfahren
Für die Tätigkeit vor Gerichten gelten feste und demzufolge nach unten nicht verhandelbare Gebührensätze. Beauftragen Sie mich mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, bin ich an die sich auf Basis des vom Gericht festzusetzenden Streitwerts ergebende Gebührenhöhe gebunden. Die Höhe der anwaltlichen Kosten ist dabei im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und ist verbindlich für alle Rechtsanwälte im Bundesgebiet. Insofern in Ausnahmefällen eine wirtschaftliche Mandatsabwicklung allein unter Berechnung der gesetzlichen Gebühren nicht möglich wäre, schlage ich ihnen eine individuell abweichende Regelung vor, die die gesetzliche Gebühr übersteigt.
Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit
Für die außergerichtliche Tätigkeit, die über eine bloße Beratung hinausgeht (z.B. Korrespondenz mit der Gegenseite), sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gewisse Gebührenspannen vor. Dieser Gebührenrahmen ermöglicht es, die Höhe der Kosten je nach Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls individuell zu bestimmen. Führt die außergerichtliche Vertretung nicht zum Erfolg und folgt ein gerichtliches Verfahren, so werden die bereits entstandenen Kosten teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten angerechnet.
Anwaltskosten für Beratungen
Geht es ausschließlich um eine Beratung, werde ich die Gebühr mit Ihnen individuell vereinbaren. Mündet die Beratung in ein außergerichtliches oder gerichtliches Tätigwerden, werden die Beratungsgebühren, insofern nichts anderes vereinbart wurde, teilweise auf die weiteren Kosten angerechnet.
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