Was kostet das?

Für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und die Vorgehensweise in Ihrer Angelegenheit ist entscheidend, welche Kosten entstehen und inwieweit Ihnen diese ersetzt werden können.

Dabei wird unterschieden zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung z.B. gegenüber dem Arbeitgeber oder Ämtern, sowie dem Honorar für die gerichtliche Vertretung.

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG – oder aufgrund von individuellen Vereinbarungen, wobei für die Gebühren des Rechtsanwalts die gesetzliche Regelung nicht unterschritten werden darf. In wiederkehrenden Fällen empfiehlt sich meist eine Honorarvereinbarung.

Das Arbeitsrecht hat die Besonderheit, dass jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die eigenen Anwaltskosten trägt. Dort besteht also nicht das Risiko, dass der gegnerischen Partei Kosten ersetzt werden müssen.

In der zweiten Instanz zahlt die unterliegende Partei.

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BAG Urt. 11.6.2013, 9 AZR 786/11

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